I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Beklagten zu 1. hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1. einen Anspruch auf Rückzahlung der verauslagten Versicherungsleistung in Höhe von 12.185,24 EUR aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 StGB, 830 Abs. 2, 840 BGB.
Die Aktivlegitimation der Klägerin, die seitens des Beklagten zu 1. im Übrigen auch nicht bestritten worden ist, ist gegeben. Dem Senat ist aus anderen von ihm geführten Verfahren gerichtsbekannt, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der geschädigten ... Versicherung geworden ist.
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