OLG Hamm - Beschluss vom 21.03.2005
3 Ss OWi 115/05
Normen:
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 § 77 Abs. 3 § 79 Abs. 5 Satz 1 § 79 Abs. 3 § 80 a Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 2 S. 2 § 344 Abs. 2 Satz 2 § 473 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 18.11.2004

Rügebegründung bei Ablehnung eines Beweisantrages im Ordnungswidrigkeitenverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 115/05

DRsp Nr. 2005/8202

Rügebegründung bei Ablehnung eines Beweisantrages im Ordnungswidrigkeitenverfahren

»Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, mit der im OWi-Verfahren die Ablehnung eines Beweisantrages gerügt wird.«

Normenkette:

OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1 § 77 Abs. 3 § 79 Abs. 5 Satz 1 § 79 Abs. 3 § 80 a Abs. 1 ; StPO § 244 Abs. 2 S. 2 § 344 Abs. 2 Satz 2 § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen am 18.11.2004 wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen zu einer Geldbuße von 300,- EUR verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.