OLG Nürnberg - Urteil vom 07.06.2002
6 U 3849/01
Normen:
BGB § 843 ; SGB X § 116 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1677
VersR 2004, 1290
ZfS 2003, 283
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 12.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 510/01

Sachliche Kongruenz zwischen Verletztengeld und Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2002 - Aktenzeichen 6 U 3849/01

DRsp Nr. 2003/6262

Sachliche Kongruenz zwischen Verletztengeld und Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden

»Ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens geht auf die Berufsgenossenschaft über, soweit diese Verletztengeld bezahlt; zwischen der Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch besteht sachliche Kongruenz.«

Normenkette:

BGB § 843 ; SGB X § 116 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des im Jahr 1954 geborenen Klägers aus, einem Verkehrsunfall vom 13. März 1997, für dessen Folgen die Beklagten gesamtschuldnerisch in voller Höhe einzutreten haben. Im Berufungsverfahren geht es nur noch darum, ob dem Kläger für die Zeit ab Dezember 2000 Verdienstausfallschaden zu ersetzen ist.

Der Kläger ist Betriebsschlosser. Er kann aufgrund der Unfallverletzungen nicht mehr vollschichtig, sondern nur noch 4 Stunden am Tag arbeiten.

Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt an den Kläger seit 30. März 1998 eine Verletztenrente, deren Höhe - ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % - in einem Bescheid vom 21. Dezember 1999 auf 1.071,78 DM im Monat festgesetzt wurde. Wegen der Verletztenrente nimmt die Berufsgenossenschaft die Beklagte zu 3) in Regreß.

Seit 1. Juli 2001 bezieht der Kläger ferner von der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von monatlich 603,-- DM.