OLG Bremen, Urteil vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 1 U 12/03
DRsp Nr. 2004/19540
Sachmängel eines PKW
»1. Ein Pkw ist nur dann frei von Sachmängeln i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die seine Zulassung nach Maßgabe der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hindern oder seine Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen. 2. Zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung des Kaufgegenstands (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1BGB) gehört die Betriebsfähigkeit des Pkw i.S.d. Zulassungsvorschriften.3. Der in einem Kaufvertrag zwischen einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler und einem Verbraucher durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte pauschale Gewährleistungsausschluss ist nach §§ 475 Abs. 1, 474BGB unwirksam.«