BGH - Urteil vom 18.06.1997
VIII ZR 52/96
Normen:
BGB § 459 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1759
BGHR BGB § 459 Abs. 1 S. 2 Unerheblichkeit 2
BGHZ 136, 94
DAR 1997, 396
DB 1997, 2605
DRsp I(130)442c-d
MDR 1997, 931
VRS 94, 3
WM 1997, 1807
ZIP 1997, 1547
ZUR 1998, 44
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Sachmängelgewährleistung wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs

BGH, Urteil vom 18.06.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 52/96

DRsp Nr. 1997/6519

Sachmängelgewährleistung wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs

»a) Weicht der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben ab. so stellt dies eine nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB dar (Fortführung von BGHZ 132, 55). b) Beziehen sich die Herstellerangaben auf den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs in den Fahrbereichen "Stadtzyklus", "konstante Geschwindigkeit von 90 km/h" und "konstante Geschwindigkeit von 120 km/h" sowie auf den "Euro-Mix" als den Durchschnittswert dieser drei Fahrzyklen, so ist für die Erheblichkeit einer Abweichung von den Herstellerangaben grundsätzlich allein der Verbrauch im "Euro-Mix" maßgeblich.«

Normenkette:

BGB § 459 ;

Tatbestand:

Aufgrund einer Bestellung vom 7. Juni 1991 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Pkw Mercedes-Benz Typ 600 SE zum Preis von insgesamt 205.732,61 DM. In der Betriebsanleitung, die Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, ist der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs mit 20,7 l im Stadtzyklus, 11,8 l bei 90 km/h, 13,7 l bei 120 km/h und 15,4 l im "Euro-Mix", jeweils pro 100 Kilometer, angegeben.