OLG Brandenburg - Urteil vom 13.06.2007
13 U 162/06
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 § 446 Satz 1 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 473
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 326/05 - 29.11.2006,

Sachmangel eines gebrauchten Kfz nur bei außergewöhnlichen Verschleißerscheinungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 13 U 162/06

DRsp Nr. 2007/12049

Sachmangel eines gebrauchten Kfz nur bei außergewöhnlichen Verschleißerscheinungen

1. In der Angabe einer Gesamtfahrleistung eines gebrauchten Pkw kann die vertragliche Zusage über die Beschaffenheit von Verschleißteilen wie dem Motor oder dem Getriebe liegen. Die Angabe lediglich des Kilometerstandes im Kaufvertrag kann jedoch nicht mit der Angabe der Gesamtfahrleistung gleichgesetzt werden. 2. Natürlicher Verschleiß und normale Gebrauchsspuren stellen auch nach Maßgabe der objektiven Merkmale des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB bei einem gebrauchten Fahrzeug in der Regel keine Sachmängel dar. Sachmängel setzen außergewöhnliche Verschleißerscheinungen voraus. Diese orientieren sich an Alter und Laufleistung des Fahrzeuges. 3. Die aufgrund konstruktiver Besonderheiten bestehende Notwendigkeit der regelmäßigen Überprüfung des Kurbelgehäusedruckes nach 30.000 km, um weitere Schäden absolut auszuschließen, ist kein Mangel des Fahrzeuges.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 § 446 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger bestellte unter dem 31.8.2004 bei dem Beklagten, der unter der Bezeichnung Autohaus B... - ... Vertragshändler - firmiert, einen VW Passat TDI, Erstzulassung 1.7.1999, Kilometerstand 126.287. Als Übergabetermin war der 3.9.2004 vereinbart.