OLG Naumburg - Urteil vom 06.11.2008
1 U 30/08
Normen:
BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1293/05

Sachmangel eines Kfz wegen begründetem Verdacht auf weitergehenden Mangel oder Schaden im Motorbereich (Kratzgeräusch beim Kaltstart)

OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 1 U 30/08

DRsp Nr. 2009/1001

Sachmangel eines Kfz wegen begründetem Verdacht auf weitergehenden Mangel oder Schaden im Motorbereich (Kratzgeräusch beim Kaltstart)

Ein Sachmangel eines Fahrzeuges kann u. U. auch darin liegen, dass der Verdacht eines weitergehenden Mangels oder Schadens im Motorbereich besteht und nicht auszuräumen ist (hier bejaht für ein 'kratzendes' Geräusch in der Kaltstartphase, dessen Beseitigung trotz aufwändiger Reparaturversuche fehlschlug und dessen Ursache ungeklärt blieb).

Normenkette:

BGB § 434; BGB § 437 Nr. 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger schloss am 28.08.2003 mit der Beklagten einen Kaufvertrag über einen Pkw Toyota Avensis zum Preis von 27.300,00 EUR. Dabei nahm die Beklagte den Pkw Mazda 626 des Klägers für 9.000,- EUR in Zahlung. Der Kläger erhielt den Pkw Toyota Avensis am 12.12.2003.

Der Kläger ließ einige Zusatzausstattungen am Pkw durch die Beklagte vornehmen, die der Kläger in der Folgezeit bezahlte. Im Einzelnen handelte es sich um die Lieferung und Montage von 4 Winterrädern am 12.12.2003 (665,00 EUR), die Lieferung von Gepäckraumnetzen und eines vertikalen Gepäckraumnetzes am 17.12.2003 (86,19 EUR), die Lieferung von zwei Gepäckbandhaken am 27.02.2004 (9,68 EUR) sowie die Lieferung und Montage eines Heckspoilers am 29.06.2004 (423,43 EUR).