OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.09.2005
I-3 U 8/04
Normen:
BGB § 434 § 437 Nr. 2 § 440 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 679
MDR 2006, 389
NJW 2005, 3504
NZV 2006, 39
OLGReport-Düsseldorf 2005, 598
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 506/03

Sachmangel eines Pkw bei Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit durch Verwendung von breiteren, jedoch zur Serienausstattung gehörenden Reifen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen I-3 U 8/04

DRsp Nr. 2005/17781

Sachmangel eines Pkw bei Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit durch Verwendung von breiteren, jedoch zur Serienausstattung gehörenden Reifen

Wenn weder ein Hinweis im Prospekt auf eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit durch die angebotene Ausrüstung des Fahrzeugs vorliegt, noch das Phänomen einer Verringerung der Höchstgeschwindigkeit durch größere Reifen als allgemein bekannt gelten kann, ist ein Mangel im Rechtssinne und mit Blick hierauf ein Rücktrittsgrund gegeben, wenn die erzielbare Höchstgeschwindigkeit (mit 225er Reifen) von der im Verkaufsprospekt für das entsprechende Modell angegebenen Höchstgeschwindigkeit (202 km/h) nach unten erheblich abweicht. Als erheblich ist in diesem Zusammenhang eine Abweichung anzusehen, die um mehr als 5 % von den Angaben im Prospekt zum Nachteil des Käufers abweicht.

Normenkette:

BGB § 434 § 437 Nr. 2 § 440 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger kaufte am 24. Oktober 2002 bei der Beklagten einen neuen X C 2.2 für 32.720,- Euro. Der Kläger gab sein Altfahrzeug, einen X 2.0, für 9.600,- Euro in Zahlung und leistete zudem eine Baranzahlung in Höhe von 600,- Euro. Die restliche Kaufpreissumme wurde über die X-Bank in S. finanziert. Die vom Kläger zu leistenden Finanzierungsraten betragen monatlich 325,85 Euro. Das Fahrzeug wurde am 2. Januar 2003 zugelassen und an den Beklagten ausgeliefert.