OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.02.2008
1 U 97/07
Normen:
BGB § 433 ; BGB § 434 ; Richtlinie 1999/100/EG Allgemein;
Fundstellen:
DAR 2008, 651
NJW-RR 2008, 1735
NZV 2008, 414
OLGReport-Karlsruhe 2008, 551
VRS 114, 241
VersR 2009, 1638
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 326/06

Sachmangel wegen erhöhtem Kraftstoffverbrauch - Zur Verbindlichkeit der Verbrauchsangaben nach Richtlinie 1999/100/EG

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2008 - Aktenzeichen 1 U 97/07

DRsp Nr. 2008/10667

Sachmangel wegen erhöhtem Kraftstoffverbrauch - Zur Verbindlichkeit der Verbrauchsangaben nach Richtlinie 1999/100/EG

»1. Zu den rechtlichen und technischen Grundlagen und den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen sowie zur Durchführung einer der EG-Richtlinie entsprechenden Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeuges. 2. Wird bei einem Neuwagenkauf in einem Technischen Daten-Blatt der Kraftstoffverbrauch in L/100 km "nach 1999/100/EG" dargestellt, so bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen. 3. Die Unterlassung eines Hinweises auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Kraftstoffverbrauch in der täglichen Praxis, begründet keine Haftung des Neuwagenverkäufers.«

Normenkette:

BGB § 433 ; BGB § 434 ; Richtlinie 1999/100/EG Allgemein;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger (Inhaber eines Unternehmens, das den Verkauf und Service von Landmaschinen und Reinigungsmaschinen zum Gegenstand hat) verlangt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein neues Kraftfahrzeug.