I.
Durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Rahden vom 3. März 2004 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 13,00 ± verurteilt worden; seine Fahrerlaubnis ist ihm entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Ferner ist gegen den Angeklagten eine Sperrfrist von 9 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Darüber hinaus begehrt er die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Rahden vom 18.08.2003, durch den ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. §§ 69 StGB, 111 a StPO vorläufig entzogen worden ist. Offenbar irrtümlich hat der Angeklagte das Beschlußdatum falsch mit 17.7.2003 angegeben.
II.
1.
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