OLG Hamm - Beschluss vom 07.09.2004
3 Ss 218/04
Normen:
StGB § 315c ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Rahden, vom 03.03.2004
AG Rahden, vom 18.08.2003

Sachverständigegutachten; erforderlicher Umfang der Begründung; Beweiswürdigung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 218/04

DRsp Nr. 2004/18984

Sachverständigegutachten; erforderlicher Umfang der Begründung; Beweiswürdigung

»Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.«

Normenkette:

StGB § 315c ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Rahden vom 3. März 2004 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 13,00 ± verurteilt worden; seine Fahrerlaubnis ist ihm entzogen und sein Führerschein eingezogen worden. Ferner ist gegen den Angeklagten eine Sperrfrist von 9 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Darüber hinaus begehrt er die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Rahden vom 18.08.2003, durch den ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. §§ 69 StGB, 111 a StPO vorläufig entzogen worden ist. Offenbar irrtümlich hat der Angeklagte das Beschlußdatum falsch mit 17.7.2003 angegeben.

II.

1.