OLG Hamm - Beschluss vom 02.09.2004
2 Ss OWi 470/04
Normen:
StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 42
VRS 107, 371
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 23.04.2004

Sachverständigengutachten; Anknüpfungstatsachen; Mitteilung im Urteil; Täteridentifizierung; Lichtbild

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 470/04

DRsp Nr. 2004/15667

Sachverständigengutachten; Anknüpfungstatsachen; Mitteilung im Urteil; Täteridentifizierung; Lichtbild

»Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 170 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene urteil aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: