Sanktionen im Einzelnen

Autor: Felix Koehl

Bei den Sanktionsstufen sind folgende Einzelheiten zu beachten:

Rechtsnatur und formelle Voraussetzungen

Die Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, stellt einen Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG dar. Eine Verpflichtung, bereits bei der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG auf die rechtlichen Konsequenzen, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis, bei weiteren Verstößen hinzuweisen, ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Rechtsfolge bei Nichtteilnahme

Wenn der Betroffene die Aufbauseminar-Anordnung missachtet, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm zwingend die Fahrerlaubnis entziehen (§ 2a Abs. 3 StVG). Voraussetzung hierfür ist aber,

dass die Anordnung vollziehbar ist, also nicht vom Verwaltungsgericht suspendiert wurde,

und dass für die Teilnahme eine Frist gesetzt wurde, die verstrichen ist. Das Risiko, dass die zunächst gewählte Fahrschule innerhalb der gesetzten Frist kein Aufbauseminar durchführen kann, liegt ausschließlich beim Teilnahmeverpflichteten (VG Saarland, Beschl. v. 11.06.2018 - 5 L 752/18)