Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis auf Probe

Autor: Felix Koehl

Rechtsnatur

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG.

Widerspruch

Vor Erhebung der Anfechtungsklage ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn es nicht nach landesrechtlichen Vorschriften entfällt. Das ist nicht der Fall z.B. in Hamburg (§ 6 AGVwGO Hbg), Baden-Württemberg (§ 15 AGVwGO BW), Mecklenburg-Vorpommern (§ 13a GerStrukGAG MV), Thüringen (§ 8a VwGOAG Thür), Saarland, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein (jeweils keine Regelung); es entfällt z.B. in Niedersachsen (§ 8a AGVwGO Nds), Nordrhein-Westfalen (§ 6 VwGOAG NW) und Hessen (§ 16a HessAGVwGO i.V.m. Anlage 12.1).

In Bayern ist das Widerspruchsverfahren weitgehend abgeschafft, soll aber nach der gesetzlichen Regelung bei einer personenbezogenen Prüfungsentscheidung fakultativ stattfinden. Nach der Rechtsprechung des BayVGH (Beschl. v. 07.08.2008 - 11 CS 08.1854) entfällt das Widerspruchsverfahren nicht in den Fällen der §§ 2 Abs. 8 StVG, 11 Abs. 7 und 8 FeV, aber im Fall der Entziehung wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (BayVGH, Beschl. v. 04.02.2010 - 11 CS 09.2935). Der Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe nach dem Maßnahmenkatalog des § 2a StVG wird wie die letztere Fallgruppe zu behandeln sein, so dass kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Anderes gilt, wenn ein Gutachten zur Überprüfung der Fahreignung eingeholt oder verlangt wurde.