OLG Brandenburg - Urteil vom 25.04.2007
7 U 94/06
Normen:
BGB § 463 § 812 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 826 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 294/05

Schadenersatz nach § 463 BGB a. F. beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft eines Motorrads

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 7 U 94/06

DRsp Nr. 2007/9014

Schadenersatz nach § 463 BGB a. F. beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft eines Motorrads

Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 459 Abs. 1, 463 BGB a. F.. Aber gemäß § 463 BGB a. F. kann der Käufer statt der Wandlung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt hat. Dies gilt gleichermaßen, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

Normenkette:

BGB § 463 § 812 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 826 ;

Entscheidungsgründe:

I.