LG Potsdam, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 294/05
Schadenersatz nach § 463 BGB a. F. beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft eines Motorrads
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 7 U 94/06
DRsp Nr. 2007/9014
Schadenersatz nach § 463BGB a. F. beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft eines Motorrads
Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 459 Abs. 1, 463BGB a. F.. Aber gemäß § 463BGB a. F. kann der Käufer statt der Wandlung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt hat. Dies gilt gleichermaßen, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.