II.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
1) Rechtsgrundlage für das begründete Zahlungs- und Feststellungsverlangen der Klägerin sind die Vorschriften der §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, 847 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen der Auffahrkollision, die sich am 17. Juni 2001 in Krefeld auf der K...er Straße in Höhe des Hauses Nr. .. ereignet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung eingeräumt, sie seien verpflichtet, für berechtigte Schadensersatzansprüche der Klägerin im Umfang von 100 % aufzukommen (Bl. 24 d.A.).
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