SchlHOLG - Urteil vom 15.06.2021
7 U 204/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 18.11.2020

Schadenersatzansprüche aus einem vermeintlichen VerkehrsunfallgeschehenIndizien für einen provozierten UnfallNachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation

SchlHOLG, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 7 U 204/20

DRsp Nr. 2022/3088

Schadenersatzansprüche aus einem vermeintlichen Verkehrsunfallgeschehen Indizien für einen provozierten Unfall Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation

1. Bei einem provozierten Unfall werden bewusst bestimmte Verkehrssituationen zur Herbeiführung einer Kollision mit scheinbar klarer Verantwortlichkeit ausgenutzt. Die Täter nutzen dabei gezielt ihnen bekannte Besonderheiten der Verkehrsführung aus, um das ahnungslose Opfer (am besten allein im Auto sitzend) zu rammen.2. Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Unfallmanipulation. Da ihr aber regelmäßig der Einblick in Motivation und Verhalten eines Anspruchstellers fehlt, kann der Nachweis einer Unfallmanipulation im Einzelfall durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, erbracht werden. Zur Überzeugungsbildung bedarf es (lediglich) einer Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen einer mathematisch lückenlosen Gewissheit.3. Der Umstand, dass ein Fahrzeug innerhalb von rund 14 Monaten in insgesamt 5 Unfälle mit vermeintlich klarer Haftungslage verwickelt war, begründet erhebliche Zweifel daran, dass es sich dabei nur um ein rein "zufälliges" Schadensereignis gehandelt haben soll.