BGH - Urteil vom 06.07.2021
VI ZR 40/20
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 230, 224
DAR 2021, 558
DAR 2021, 672
DZWIR 2021, 585
MDR 2021, 1461
NJW 2021, 3041
NZV 2022, 153
VersR 2021, 1388
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 136/18
OLG Stuttgart, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 3/19

Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal; Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes; Einpreisung von mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (Vorteilsausgleichung) verbundenen Nachteile

BGH, Urteil vom 06.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 40/20

DRsp Nr. 2021/12741

Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal; Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes; "Einpreisung" von mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (Vorteilsausgleichung) verbundenen Nachteile

a) Ein Geschädigter, der durch das deliktische Handeln eines Dritten (hier: Fahrzeughersteller) zum Abschluss eines Kaufvertrages (hier: über ein Dieselfahrzeug mit Prüfstanderkennungssoftware) bestimmt worden ist, kann, wenn er die Kaufsache behalten möchte, als Schaden von dem Dritten den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat (sogenannter kleiner Schadensersatz).b) Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch eine nachträgliche Maßnahme (hier: Software-Update) des Schädigers, die gerade der Beseitigung der Prüfstanderkennungssoftware dienen sollte, ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; dabei sind etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile in die Bewertung des Vorteils einzubeziehen.