BGH - Urteil vom 23.11.2021
VI ZR 818/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
DB 2022, 52
VRS 2021, 204
VersR 2022, 451
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3486/18
OLG Oldenburg, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 207/19

Schadenersatzbegehren wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs; Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig

BGH, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen VI ZR 818/20

DRsp Nr. 2022/636

Schadenersatzbegehren wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs; Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig

Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.