OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2007
I-1 U 206/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 22.08.2206

Schadensersatz- und Schmerzensgeldhöhe nach einem Verkehrsunfall bei erheblicher gesundheitlicher Vorbelastung durch Nikotinkonsum;

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2007 - Aktenzeichen I-1 U 206/06

DRsp Nr. 2008/5659

Schadensersatz- und Schmerzensgeldhöhe nach einem Verkehrsunfall bei erheblicher gesundheitlicher Vorbelastung durch Nikotinkonsum;

1. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass Schäden nur deshalb eingetreten sind oder ein besonderes Ausmaß erlangt haben, weil der Geschädigte bereits gesundheitlich geschwächt war. Ist der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte infolge langjährigen Nikotinkonsums gesundheitlich vorbelastet, hier durch eine arterielle Verschlusskrankheit in den Beinen und eine chronisch obstruktive Lungenwegserkrankung, entbindet dies den Schädiger nicht von der Haftung für die unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestehenden Leiden. 2. Erfährt die private und berufliche Lebenssituation des Verletzten durch das Unfallereignis eine grundlegende negative Veränderung, die von dauerhaftem Bestand ist, muss dies bei der Schmerzensgeldbemessung angemessen berücksichtigt werden. 3. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist angemessen zu berücksichtigen, dass durch das Unfallereignis die private und berufliche Lebenssituation des Verletzten eine grundlegende dauerhafte negative Veränderung erfährt. 4. 45000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann (Motorradfahrer), der bei einem Verkehrsunfall 1999 folgende Verletzungen erlitt: