LG München I - Urteil vom 25.03.2013
19 O 1258/12

Schadensersatz

LG München I, Urteil vom 25.03.2013 - Aktenzeichen 19 O 1258/12

DRsp Nr. 2014/11516

Schadensersatz

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin ein über den bezahlten Betrag von 200 Euro hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.01.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 Euro zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11 % über dem jeweils beizutreibenden Betrag.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch weitere Sicherheitsleistung in Höhe von 11 % über dem jeweils beizutreibenden Betrag abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 22.500 festgesetzt.

Tatbestand:

Der Rechtstreit geht um die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls der sich am 15.11.2009 gegen 09.30 Uhr auf der B.-Straße in Höhe der Einmündung G.-Straße in M. ereignete.

Die Klägerin war Sozia auf dem vom Zeugen ... gelenkten Moped der Marke ... .