OLG Dresden - Urteil vom 07.12.2021
4 U 561/21
Normen:
BGB § 630h Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1569/17

Schadensersatz aufgrund der im Zusammenhang mit einer Geburt erfolgten ärztlichen BehandlungVoraussetzungen eines BefunderhebungsfehlersWidersprüche zwischen einem gerichtlichen Sachverständigengutachten und einem Privatgutachten

OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 561/21

DRsp Nr. 2022/1576

Schadensersatz aufgrund der im Zusammenhang mit einer Geburt erfolgten ärztlichen Behandlung Voraussetzungen eines Befunderhebungsfehlers Widersprüche zwischen einem gerichtlichen Sachverständigengutachten und einem Privatgutachten

1. Hat es das erstinstanzliche Gericht versäumt, in seinen Entscheidungsgründen auf die Widersprüche zwischen einem gerichtlichen Sachverständigengutachten und einem Privatgutachten einzugehen, kann diese Würdigung auf der Grundlage der Gerichtsakten durch das Berufungsgericht nachgeholt werden. Lassen sich hierdurch die Widersprüche ausräumen, bedarf es einer weiteren Beweiserhebung nicht. 2. Geburtsplanung- und Durchführung sind nach dem gynäkologischen, die unmittelbar an die Geburt anschließende Behandlung nach dem neonatologischen Facharztstandard zu beurteilen, auch was die Frage betrifft, ob und ggf. ab wann eine Kinderkardiologe zugezogen werden muss. 3. Solange dem Patienten im jeweiligen Krankenhaus eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung angeboten werden kann, bedarf es keiner Aufklärung, dass dieselbe Behandlung andernorts mit anderen Mitteln und ggf. einem geringerem Komplikationsrisiko durchgeführt werden kann.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 01.03.2021 - Az.: 7 O 1569/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.