OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.01.2022
1 U 64/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; BGB § 249; BGB §§ 293 ff.; BGB § 852 S. 1-2; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 3; BGB § 819; BGB § 818 Abs. 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 06.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 311/20
LG Mönchengladbach, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 311/20

Schadensersatz aus einem AutokaufVorhandensein einer unzulässigen MotorabschalteinrichtungHemmung der Verjährung bei Anschließung an MusterfeststellungsverfahrenInanspruchnahme des Kfz-Herstellers nach Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 1 U 64/21

DRsp Nr. 2022/17570

Schadensersatz aus einem Autokauf Vorhandensein einer unzulässigen Motorabschalteinrichtung Hemmung der Verjährung bei Anschließung an Musterfeststellungsverfahren Inanspruchnahme des Kfz-Herstellers nach Kauf eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung

Der Kfz-Hersteller kann vom Käufer über § 852 BGB in Anspruch genommen werden, da der Hersteller durch den Erwerb des Käufers bei einem Händler auf Kosten des Käufers den Kaufpreis unter Abzug der Händlermarge erlangt hat. Es ist insoweit kein unmittelbarer Vermögenszufluss des Kfz-Herstellers erforderlich.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, 3. Zivilkammer, teilweise abgeändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.039,49 € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2020, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeuges VW Tiguan 2.0 TDI, xxx, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe von weiteren 1.144,27 € (Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab dem 02.03.2021 bis zum 21.12.2021) in der Hauptsache erledigt ist.