OLG Hamm - Urteil vom 29.11.2018
6 U 42/18
Normen:
AKB A.2.6.1b ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 401/16

Schadensersatz aus einem VerkehrsunfallAnspruch auf Neupreisentschädigung nach Zerstörung des FahrzeugsBegriff der ZerstörungTechnisch mögliche Wiederherstellung eines Fahrzeuges

OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 6 U 42/18

DRsp Nr. 2019/9358

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall Anspruch auf Neupreisentschädigung nach Zerstörung des Fahrzeugs Begriff der Zerstörung Technisch mögliche Wiederherstellung eines Fahrzeuges

1. Von einer Zerstörung im Sinne der AKB kann dann ausgegangen werden, wenn aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung eine Wiederherstellung eines Fahrzeuges technisch ausgeschlossen ist.2. Angesichts der heutigen Reparaturmöglichkeiten gibt es Fälle der Zerstörung kaum noch, weil sich jedes Fahrzeug – wenn auch mit unverhältnismäßigem Aufwand – reparieren lässt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.02.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz wie folgt neu gefasst wird:

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AKB A.2.6.1b ;

Gründe

I.

1. 2.