OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.2021
1 U 203/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 165/20

Schadensersatz aus einem VerkehrsunfallereignisKosten für die Sicherung eines FahrstreifensErforderlicher HerstellungsaufwandSchadenersatz auf Grundlage eines vergaberechtlichen Auftrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 1 U 203/20

DRsp Nr. 2021/11972

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis Kosten für die Sicherung eines Fahrstreifens Erforderlicher Herstellungsaufwand Schadenersatz auf Grundlage eines vergaberechtlichen Auftrages

1. Zu der Frage der Erforderlichkeit eines Schadenersatzbetrages, der auf der Grundlage eines vergaberechtlichen Auftrages berechnet wird.2. Eine antizipierte Schadenminderungspflicht in Form der Festlegung von Einzelpreisen für bestimmte Maßnahmen besteht im Rahmen eines zulässig gewählten Vergabeverfahrens nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, 3. Zivilkammer (3 O 165/20), wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 12.07.2018 auf der A 61 bei Kilometer 22,300 in Fahrtrichtung Venlo geltend.