OLG Saarbrücken - Urteil vom 16.07.2020
4 U 2/20
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2021, 26
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 373/18

Schadensersatz aus einem VerkehrsunfallGünstigere und gleichwertige ReparaturmöglichkeitZumutbarkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 2/20

DRsp Nr. 2021/716

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall Günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit Zumutbarkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt

1. Eine Reparatur eines unfallbeschädigten Kfz in einer "freien Fachwerkstatt" ist für den Geschädigten nicht zumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. 2. Bei älteren Fahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

1. Ziffer 1 des Tenors des am 12.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 373/18) wird gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es statt "5.620,35 €" heißen muss "5.629,35 €".

2. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 4 O 373/18) wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2;

Gründe:

I.