OLG Zweibrücken - Urteil vom 05.09.2018
1 U 21/17
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; VVG § 115 Abs. 1; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 154/15

Schadensersatz aus einem VerkehrsunfallSchadensverursachung durch mehrere KraftfahrzeugeAllgemeine Betriebsgefahr der unfallbeteiligten KraftfahrzeugeSchuldhafter Verstoß gegen das Gefährdungsverbot

OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 1 U 21/17

DRsp Nr. 2021/7442

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge Allgemeine Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge Schuldhafter Verstoß gegen das Gefährdungsverbot

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12.01.2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich damit auch gegen die Kürzung ihres Anspruchs auf Ersatz einer Auslagenpauschale von ... € auf ... € wendet.

2.

Auf die zulässige Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12.01.2017, Az. 8 O 154/15, abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere ... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 24.07.2015 zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten in Höhe von weiteren ... € freizustellen.

3.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; VVG § 115 Abs. 1; StVO § 10;

Gründe

I.

1. 2.