Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen Brand des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 geltend.
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