BGH - Urteil vom 21.01.2014
VI ZR 253/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2014, 196
DAR 2014, 303
NJW 2014, 1182
NJW 2014, 6
NZV 2014, 207
VersR 2014, 396
r+s 2014, 194
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 05.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 165/12
LG Karlsruhe, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 319/12

Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am Nachbarfahrzeug auf Grund von Selbstentzündung

BGH, Urteil vom 21.01.2014 - Aktenzeichen VI ZR 253/13

DRsp Nr. 2014/3386

Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am Nachbarfahrzeug auf Grund von Selbstentzündung

a) Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.b) Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, VersR 2008, 656).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung seines Fahrzeuges durch einen Brand des Fahrzeuges der Beklagten zu 2 geltend.