BGH - Urteil vom 06.10.1992
VI ZR 305/91
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 § 249 ; BVG § 35, § 81 a;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1360a Abs. 1 Familienunterhalt 1
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Unterhaltsschaden 4
BGHR BVG § 35 Pflegezulage 1
BGHR BVG § 81a, Kongruenz 1
DAR 1993, 25
DRSp I(147)281c
DRsp I(147)281c
ES Kfz-Schaden M-2/51
FamRZ 1993, 411
MDR 1993, 124
NJW 1993, 124
NZV 1993, 21
VersR 1993, 56

Schadensersatz bei Tötung der Ehefrau eines Körperbehinderten

BGH, Urteil vom 06.10.1992 - Aktenzeichen VI ZR 305/91

DRsp Nr. 1993/381

Schadensersatz bei Tötung der Ehefrau eines Körperbehinderten

»a) Ist bei einem Unfall die Ehefrau eines Körperbehinderten (hier: Kriegsblinden) getötet worden, so kann sich der auf § 844 Abs. 2 BGB gegründete Schadensersatzanspruch des Ehemannes gegen den Schädiger auf den Aufwand für die erforderliche besondere Pflege und Betreuung erstrecken, welche die Ehefrau ihrem behinderten Ehemann bisher unentgeltlich geleistet hatte. Derartige Pflege- und Betreuungsleistungen können im Rahmen der einvernehmlich geregelten Lebensgestaltung der Eheleute einen Teil des gesetzlich geschuldeten Beitrags der nicht erwerbstätigen Ehefrau zum Familienunterhalt darstellen. b) Gewährt ein Versorgungsträger dem behinderten Ehemann eine erhöhte Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1 S. 5 BVG a.F. zum Ausgleich des finanziellen Aufwands, der ihm nach dem Tode seiner Frau zur Sicherstellung seiner zuvor von dieser geleisteten Pflege und Betreuung nunmehr durch Inanspruchnahme entgeltlicher Hilfe Dritter entsteht, geht insoweit der auf § 844 Abs. 2 BGB beruhende Schadensersatzanspruch des Ehemannes nach § 81 a BVG auf den Versorgungsträger über.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 § 249 ; BVG § 35, § 81 a;

Tatbestand: