KG - Urteil vom 15.05.2000
12 U 3645/98
Normen:
BGB §§ 842 843 ; BBG § 87a ; BeamtVG § 35 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 211
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 181/97

Schadensersatz bei unangemessener Erlebnisverarbeitung; Erwerbsschaden eines Postzugbegleiters; Anrechnung des beamtenrechtlichen Unfallausgleichs

KG, Urteil vom 15.05.2000 - Aktenzeichen 12 U 3645/98

DRsp Nr. 2003/11218

Schadensersatz bei unangemessener Erlebnisverarbeitung; Erwerbsschaden eines Postzugbegleiters; Anrechnung des beamtenrechtlichen Unfallausgleichs

»1. Ein Schadensersatzanspruch auf Grund Verkehrsunfalls ist ausgeschlossen, wenn die neurotische Fehlhaltung des Geschädigten in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, also Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung ist. 2. Die Beweislast dafür, dass sich durch den Unfall letztlich nur das allgemeine Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht hat, der sich in eine Neurose flüchtet, trägt der Schädiger. 3. Wird ein Beamter durch rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wegen Dienstunfähigkeit auf Grund Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt, so ist der dem Beamten nach § 35 BeamtVG gezahlte Unfallausgleich auf den zivilrechtlichen Erwerbsschaden aus demselben Unfall anzurechnen; denn der Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG soll die Erwerbsnachteile ausgleichen, die dem Beamten infolge des Unfalls entstehen. Soweit eine Anrechnung auf den Erwerbsschaden geboten ist, ist der Geschädigte wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 87a BBG nicht mehr aktivlegitimiert. 4. Die unfallbedingt weggefallene Reiseentschädigung eines Postzugbegleiters stellt keinen Erwerbsschaden dar, sondern ist Ersatz der mit dem Reisen verbundenen Aufwendungen.«

Normenkette: