OLG Nürnberg - Beschluss vom 23.08.2021
2 U 2524/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1655/18

Schadensersatz für die Verzögerung eines BauvorhabensVorlage von untauglichen Bewehrungsplänen für eine TragwerksplanungRegelverjährung für Ansprüche nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 2 U 2524/20

DRsp Nr. 2022/1997

Schadensersatz für die Verzögerung eines Bauvorhabens Vorlage von untauglichen Bewehrungsplänen für eine Tragwerksplanung Regelverjährung für Ansprüche nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht

1 Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.2 Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01.07.2020, Aktenzeichen 13 O 1655/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.