OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.06.2020
5 U 74/19
Normen:
BGB § 989; BGB § 990; BGB § 249; BGB § 823; BGB § 956 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 184/17

Schadensersatz für nach einem Garagenabriss einbehaltene BuntsandsteineKauf auf AbbruchEigentumserwerb durch TrennungKein Widerruf nach Abschluss des Erwerbstatbestands

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 5 U 74/19

DRsp Nr. 2022/1767

Schadensersatz für nach einem Garagenabriss einbehaltene Buntsandsteine Kauf auf Abbruch Eigentumserwerb durch Trennung Kein Widerruf nach Abschluss des Erwerbstatbestands

In der Beauftragung eines Abbruchunternehmers mit dem Abriss eines Gebäudes kann eine Erwerbsgestattung bezüglich der abgebrochenen Bestandteile (hier: Buntsandsteine) zu sehen sein.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 184/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.570 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 989; BGB § 990; BGB § 249; BGB § 823; BGB § 956 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für von dieser nach einem Garagenabriss einbehaltene Buntsandsteine.