BGH - Urteil vom 23.11.2021
XIII ZR 20/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2022, 771
NZBau 2022, 235
ZfBR 2022, 294
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2091/16
OLG München, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 3268/17

Schadensersatz in Form des Ersatzes entgangenen Gewinns wegen fehlerhafter Durchführung eines Vergabeverfahrens gegen die Gemeinde

BGH, Urteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen XIII ZR 20/19

DRsp Nr. 2022/2035

Schadensersatz in Form des Ersatzes entgangenen Gewinns wegen fehlerhafter Durchführung eines Vergabeverfahrens gegen die Gemeinde

Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt.

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 9. August 2017 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger fordert von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung eines Vergabeverfahrens.