SchlHOLG - Beschluss vom 04.01.2021
7 U 150/20
Normen:
ZPO § 139;

Schadensersatz nach einem ParkplatzunfallUngewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen für eine ManipulationFehlende Kompatibilität von Beschädigungen

SchlHOLG, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 7 U 150/20

DRsp Nr. 2021/4472

Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall Ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation Fehlende Kompatibilität von Beschädigungen

1. Bei der Behauptung, der Geschädigte sei mit der Verletzung seines Rechtsgutes einverstanden gewesen, handelt es sich um den Einwand der fehlenden Rechtswidrigkeit. Ein solcher Rechtfertigungsgrund ist vom Schädiger bzw. im Falle der Direktklage von dessen Haftpflichtversicherung nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu beweisen.2. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation kann der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dienen. Beweisanzeichen können sich z.B. ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen. Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begründen.