AG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2012
232 C 13779/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; VVG § 115 Nr. 1;

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall bei der Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens; Beweis eines Mitverschuldens durch einen Rotlichtverstoß gem. § 9 StVG

AG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 232 C 13779/11

DRsp Nr. 2013/8841

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall bei der Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens; Beweis eines Mitverschuldens durch einen Rotlichtverstoß gem. § 9 StVG

1. Wird an einer ampelgesicherten Kreuzung ein Fußgänger durch ein Kraftfahrzeug verletzt, haften der Fahrer und Halter des Kraftfahrzeugs aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung und mit ihm sein Haftpflichtversicherer in der geltend gemachten Höhe von 75%, wenn der Unfall unaufklärbar ist. 2. Für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses und für ein Verschulden des verletzten Fußgängers durch einen Rotlichtverstoß sind Fahrer, Halter und Versicherer beweispflichtig. 3. Von einer Parteivernehmung des Fahrers kann im Rahmen einer Ermessensausübung unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" und eines widersprüchlichen Parteivortrags auf der Beklagtenseite abgesehen werden, wenn keine sonstigen Beweismittel zur Verfügung stehen, und der verletzte Fußgänger bekundet, wegen einer ärztlich bescheinigten retrograden Amnesie keine Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen zu haben.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2011 zu zahlen.