OLG Hamm - Beschluss vom 07.06.2019
7 U 92/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 202/18

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrer eines Pedelecs und einem FußgängerRechtsfahrgebot für Radfahrer auf einem gemeinsamen Gehweg und RadwegGegenseitiges Rücksichtnahmegebot für Radfahrer und Fußgänger

OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 7 U 92/18

DRsp Nr. 2020/16098

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrer eines Pedelecs und einem Fußgänger Rechtsfahrgebot für Radfahrer auf einem gemeinsamen Gehweg und Radweg Gegenseitiges Rücksichtnahmegebot für Radfahrer und Fußgänger

1. Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt für einen Radfahrer das Rechtsfahrgebot; Fußgänger dürfen den Weg auf der gesamten Breite benutzen. Radfahrer und Fußgänger müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen.2. Ein Pedelecfahrer darf bei Annäherung an einen links auf einem 2,50 m breiten kombinierten Geh- und Radweg gehenden Fußgänger nicht sorglos seine Fahrt fortsetzen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Fußgänger seine Annäherung und damit die Gefährlichkeit eines Abweichens von seiner Gehlinie erfasst hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.