SchlHOLG - Urteil vom 04.01.2022
7 U 61/21
Normen:
StVG § 7; StVG § 11; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 23.03.2021

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallAbwägung von VerursachungsbeiträgenErhöhte Betriebsgefahr seines Rechtslenkerfahrzeugs

SchlHOLG, Urteil vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 7 U 61/21

DRsp Nr. 2022/8079

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Abwägung von Verursachungsbeiträgen Erhöhte Betriebsgefahr seines Rechtslenkerfahrzeugs

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. März 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.980 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.350 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. September 2018 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zwei Drittel des weiteren materiellen Schadens sowie den weiteren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel zu ersetzen, den dieser aus dem Verkehrsunfall vom 23. Juni 2018 auf dem G... Weg bei N. noch erleiden wird, sofern der Anspruch nicht auf sonstige Dritte oder Versicherungsträger übergegangen ist.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizuhalten.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. 6.