SchlHOLG - Beschluss vom 21.06.2021
7 U 50/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallAbwägung wechselseitiger VerursachungsbeiträgeSchulterblick und ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten bei einem WendemanöverNutzungswille als Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

SchlHOLG, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 7 U 50/21

DRsp Nr. 2022/8583

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Abwägung wechselseitiger Verursachungsbeiträge Schulterblick und ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten bei einem Wendemanöver Nutzungswille als Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

1. Ein Wendemanöver auf der Fahrbahn erfordert äußerste Sorgfalt gegenüber dem Verkehr aus beiden Richtungen. Erforderlich ist dabei in der Regel Umblick und Rückschau nicht nur durch den Rückspiegel, sondern ein Schulterblick und die ständige Beobachtung des Verkehrs nach beiden Seiten.2. Kommt es in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver zu einer Kollision mit einem im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Um in diesem Fall den Anscheinsbeweis zu widerlegen, muss der Wendende das Vorliegen eines sogenannten atypischen Geschehensablaufs darlegen und ggf. nachweisen.3. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt einen entsprechenden Nutzungswillen voraus. Daran mangelt es, wenn der Geschädigte sein nicht mehr fahrtaugliches Fahrzeug in unrepariertem Zustand belässt und erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall ein entsprechendes Ersatzfahrzeug anschafft. Orientierungssätze: