OLG Bamberg - Urteil vom 20.07.2021
5 U 428/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 9; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 1 S. 1; StVO § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 305/19

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBefahren einer Fußgängerfurt mit einem FahrradAbwägung von beiderseitigen Mitverursachungsanteilen

OLG Bamberg, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 5 U 428/20

DRsp Nr. 2022/6900

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Befahren einer Fußgängerfurt mit einem Fahrrad Abwägung von beiderseitigen Mitverursachungsanteilen

Tenor

I.

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 30.10.2020, Az. 14 O 305/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2017 in X. zu 2/3 zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte kraft gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangen sind.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2017 in X. unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils der Klägerin in Höhe von 1/3 zu ersetzen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Klägerin 4/9, die Beklagten als Gesamtschuldner 5/9.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.