OLG Koblenz - Beschluss vom 21.09.2021
12 U 777/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 9; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 160/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBegriff des überragenden MitverschuldensVersuchter SuizidZurücktreten einer Betriebsgefahr

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 12 U 777/21

DRsp Nr. 2022/13319

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Begriff des überragenden Mitverschuldens Versuchter Suizid Zurücktreten einer Betriebsgefahr

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15.04.2021, Az.: 2 O 160/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.10.2021.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 9; BGB § 254;

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.