OLG Hamm - Urteil vom 27.06.2018
11 U 186/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 60/13

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBerührungsloser UnfallAbwägung von Verursachungsbeiträgen

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 11 U 186/14

DRsp Nr. 2022/15358

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Berührungsloser Unfall Abwägung von Verursachungsbeiträgen

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

A.

Der Kläger, der selbstständiger D ist, nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall vom 10.04.2011 nach einer Haftungsquote von mittlerweile nur noch 50 % auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.

1. 2. 3. 4.