SchlHOLG - Beschluss vom 09.11.2021
7 U 87/21
Normen:
ZPO § 513;

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallEinholung von Restwertangeboten auf dem regionalen MarktWirtschaftlicher Totalschaden eines Fahrzeugs eines branchenfremden Unternehmens

SchlHOLG, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 7 U 87/21

DRsp Nr. 2022/8664

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Einholung von Restwertangeboten auf dem regionalen Markt Wirtschaftlicher Totalschaden eines Fahrzeugs eines branchenfremden Unternehmens

1. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Restwertangebote auch räumlich entfernter Interessenten (d.h. über das eigene Bundesland hinaus) einzuholen.2. Handelt es sich bei dem Geschädigten um einen gewerblichen "Branchenkenner" (z.B. ein Autohaus), muss er wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots ausnahmsweise im Rahmen des eigenen Gewerbes alle typischerweise vorhandenen Verwertungsmöglichkeiten nutzen, d.h. es ist ihm auch zuzumuten, räumlich weiter entfernte Interessenten zu berücksichtigen. Orientierungssätze: Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens eines branchenfremden Unternehmens bleibt es bei dem Grundsatz, dass Restwertangebote lediglich auf dem regionalen Markt einzuholen sind.

Normenkette:

ZPO § 513;

Gründe

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung der auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gerichteten Klage zu Recht ganz überwiegend stattgegeben.