werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat ( § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
1. Die streitige Forderung unterlag gemäß § 852 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 14 StVG ab Kenntnis des Geschädigten, Herrn A, von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen, der dreijährigen Verjährung. Diese Frist galt gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 und 2 PflVG auch für den Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2).
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