OLG Hamburg - Beschluss vom 04.12.2018
14 U 107/18
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 9; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 302 O 206/16

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallKriterien für eine HaftungsverteilungVerschulden von Kindern und Jugendlichen

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 14 U 107/18

DRsp Nr. 2022/17150

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Kriterien für eine Haftungsverteilung Verschulden von Kindern und Jugendlichen

Das Verschulden von Kindern und Jugendlichen ist im Rahmen der Abwägung von Haftungsanteilen in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende (Mit-)Verschulden eines Erwachsenen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.09.2018, Aktenzeichen 302 O 206/16, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagten können hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 9; BGB § 254;

Gründe:

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1.

Das Landgericht hat zunächst zu Recht eine Haftungsquote der Beklagten zu 2 und 3 von 30 Prozent angenommen.

a)

Dass der Unfall durch höhere Gewalt iSv § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden wäre, was im Grundsatz zu einem Ausschluss der Ersatzpflicht der Beklagten führen würde, behaupten auch die Beklagten nicht.

b)