OLG Celle - Urteil vom 03.11.2021
14 U 86/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 181/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallSachgerechte und fachgerechte Reparatur eines VorschadensFehlende Kenntnis eines Geschädigten von Vorschäden

OLG Celle, Urteil vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 14 U 86/21

DRsp Nr. 2022/5673

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Sachgerechte und fachgerechte Reparatur eines Vorschadens Fehlende Kenntnis eines Geschädigten von Vorschäden

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. April 2021 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 20 O 181/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.927,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2020 zu zahlen;

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten über 571,44 € vorgerichtliche Kosten freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung beträgt 5.927,38 €.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 5.927,38 € aus dem Verkehrsunfall vom 24.3.2020, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist.