1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das am 20.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern unzulässig ist, soweit sie sich gegen die Klageabweisung der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von ... € wendet sowie gegen die Abweisung des Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe eines Teilbetrages von ... €. Insoweit beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2. Soweit die Berufung zulässig ist, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO unter Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
3. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 25.05.2021 Stellung zu nehmen.
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