OLG Hamm - Urteil vom 06.09.2019
7 U 18/17
Normen:
StVG § 18 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 380/14

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallVerkehrsrichtiges Verhalten im Vorfeld einer erkennbaren Geschwindigkeitsbegrenzung

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - Aktenzeichen 7 U 18/17

DRsp Nr. 2020/17218

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Verkehrsrichtiges Verhalten im Vorfeld einer erkennbaren Geschwindigkeitsbegrenzung

1. Zum verkehrsrichtigen Verhalten im Vorfeld einer erkennbaren bzw. bekannten Geschwindigkeitsbegrenzung.2. Zur Führung des Entlastungsbeweises des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG obliegt es dem von einem Fußgänger wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Kfz in Anspruch genommenen Fahrer, darzulegen und zu beweisen, dass der Fußgänger auch bei einer geringeren Kollisionsgeschwindigkeit des Kfz infolge verkehrsrichtiger moderater Beschleunigung ebenso schwere Verletzungen erlitten hätte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster - 8 O 380/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klageanträge zu 1. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, zu 3. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse, zu 4. auf Ersatz entstandenen Erwerbsschadens und zu 5. auf Ersatz des Minderverdienstes in Form einer Geldrente sind - jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen - dem Grunde nach zu 20% gerechtfertigt.