SchlHOLG - Beschluss vom 23.04.2021
7 U 10/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallVerweis auf Reparatur in einer nicht markengebundenen FachwerkstattVoraussetzungen für eine Nutzungsausfallentschädigung

SchlHOLG, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 7 U 10/21

DRsp Nr. 2022/714

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Verweis auf Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt Voraussetzungen für eine Nutzungsausfallentschädigung

1. Der Geschädigte muss sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese ihm mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass eine Reparatur in einer freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.2. Der Geschädigte hat zwar für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass der mit der Nutzung verknüpfte Gebrauchsvorteil tatsächlich unfallbedingt entzogen wurde. Wenn er 2 Jahre nach dem Unfall immer noch sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand nutzt (nur leichte Blech- und Lackierschäden an der linken Seite sowie am linken Außenspiegel), spricht dies gegen einen entsprechenden Reparaturwillen.