OLG Koblenz - Beschluss vom 15.09.2021
12 U 1039/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 48/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallVoraussetzungen für eine hälftige SchadensverteilungGedanke der Neutralisierung von zwei sich gegenüberstehenden Anscheinsbeweisen

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 12 U 1039/21

DRsp Nr. 2022/13318

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Voraussetzungen für eine hälftige Schadensverteilung Gedanke der "Neutralisierung" von zwei sich gegenüberstehenden Anscheinsbeweisen

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 02.06.2021, Az.: 10 O 48/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.09.2021.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 10;

Gründe

Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend von einem sog. ungeklärten Unfallgeschehen und damit im Ergebnis von einer hälftigen Schadensverteilung auszugehen sei.