OLG Koblenz - Beschluss vom 29.09.2021
12 U 1039/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 48/20

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallVoraussetzungen für eine hälftige SchadensverteilungGedanke der Neutralisierung von zwei sich gegenüberstehenden AnscheinsbeweisenFolgeentscheidung zu OLG Koblenz 12 U 1039/21 v. 15.09.2021

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen 12 U 1039/21

DRsp Nr. 2022/13321

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallVoraussetzungen für eine hälftige SchadensverteilungGedanke der "Neutralisierung" von zwei sich gegenüberstehenden AnscheinsbeweisenFolgeentscheidung zu OLG Koblenz 12 U 1039/21 v. 15.09.2021

Tenor

1.

Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 10;

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 02.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 48/20