KG - Urteil vom 30.06.2008
22 U 13/08
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
KGReport 2008, 977
NJW 2008, 2656
NJW 2008, 2656
NJW-Spezial 2008, 587
NZV 2008, 516
NZV 2008, 516
VRR 2008, 423
VuR 2008, 399
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 59 O 68/07

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Schadensberechnung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 30.06.2008 - Aktenzeichen 22 U 13/08

DRsp Nr. 2008/16603

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Schadensberechnung; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.

2. 200 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen eines HWS-Schleudertraumas bei Arbeitsunfähigkeit von zwei Tagen mit verordnetem Tragen einer Schanz'schen Krawatte zur Nacht für die Dauer einer Woche. Um eine reine Bagatellverletzung handelt es sich dabei nicht.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten u.a. um die Bemessung des Fahrzeugschadens, die der Kläger durch einen Auffahrunfall am Heck seines Pkw BMW am 13. Februar 2007 in Berlin erlitten hat.

Die Haftung der Beklagten dem Grund nach steht außer Streit.

Der Kläger hat seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des von ihm beauftragten Sachverständigen abgerechnet, wonach die Reparaturkosten auf netto 3.690,79 Euro zuzgl. Notreparaturkosten von netto 126,05 Euro geschätzt wurden. Die Kalkulation des Sachverständigen basierte auf dem Lohnfaktor der BMW-Fachwerkstatt in der Region, in welcher das Fahrzeug besichtigt wurde.